Satzung

14.05.2013

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.07.2009 in Gneisenaustr. 108 - 10961 Berlin

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Registernummer: VR 28913 B

Steuernummer des Finanzamtes für Körperschaften I, Bredtschneiderstr. 5 14057 Berlin: 27/664/54817
 

Präambel

Der Verein fühlt sich vor allem der im Grundgesetz verankerten unverletzlichen und unveräusserlichen Würde eines jeden Menschen verpflichtet, sowie den Menschenrechten, wie sie in der Erklärung über die Menschenrechte der UNO (A/RES/217/A-(III) "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren" zum Ausdruck kommen - als Ausdruck der edelsten Werte unseres Menschenbildes.

 

§ 1 Name und Sitz 

 

1. Der Verein führt den Namen Ehemalige Heimkinder Deutschlands e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins (Zweck) 

 Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a) durch Organisation, Beratungen, Begleitung spezifischer sozialer Anliegen, wie geschädigte, traumatisierte, ehemalige Heimkinder benötigen und Aufbau von Selbsthilfegruppen.
b) durch Aufarbeitung und Öffentlichkeitsarbeit über die einstmals "schwarzpädagogisch" geführten Heime in den letzten Jahrzehnten in der alten Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Herbeiführung von geeignet erscheinenden Hilfen für die vielen in Armut und Krankheit dahinlebenden ehemaligen ehemaligen Heimkinder. Aufbau eines menschlichen Sozial-und Beratungswerks auch vor Ort und im Internet.
c) durch Mitermittlung von fehlenden Datensätzen -Heim-Akten- vieler ehemaliger Heimkinder. Aufbau von nachträglichen Berufs-und Lebensperspektiven. Aufbau einer ständigen, pädagogisch begleiteten "Heim-Biographie-Bibliothek" zur Erforschung und Erinnerung im Sinne, damit das an den Heimkindern begangene Unrecht und das von ihnen erlittene Leid nicht vergessen wird.
d) durch jährliche Vergabe einer Auszeichnung für Einzelpersonen oder Heim-Trägerinstitutionen, die sich besonders nachhaltig für Heimkinder in perspektivischer Hinsicht verdient gemacht haben und somit der Förderung der Allgemeinheit dienten, unter Berücksichtigung des Aussöhnungsgedankens. Die Allgemeinheit kann vor Vergabe des ausgelobten Preises sich über die EHD (Ehemalige Heimkinder Deutschland)-Seite im Internet, teils in der freizugänglichen Tages-Presse und unter der EHD-Adresse in der Erkstrasse 11, 12043 Berlin-Neukölln informieren. 
e) durch Zusammenarbeit mit allen integren Angebotsstellen, die sich der Verbesserung der Heimlandschaft zum Ziel gesetzt haben und die ernsthaft an einer ergebnisorientierten Aufarbeitung der schlimmen Verhältnisse in den Heimen früherer Jahrzehnte verschrieben haben. Diese Zusammenarbeit ist eingeschränkt im Sinne des § 58 Nr. 2 AO. Eine Zusammenarbeit wird in ideeller Hinsicht bzw. mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts nur angestrebt.
f) durch Unterstützung, Beratungen, Nachbehandlung des "Nationalen Runden Tisches" im Deutschen Bundestag des am 26.11.2008 gefassten Beschlusses des Petitionsausschusses Pet 3-16-11-821-004189 (Original hieraus: "... . Der Petitionsausschuss sieht und erkennt erlittenes Unrecht und Leid das Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Kinder- und Erziehungsheimen in der alten Bundesrepublik in der Zeit zwischen 1945 und 1975 widerfahren ist und bedauert das zutiefst...")
g) Der Verein ist für alle ehemaligen Heimkinder da und so auch für die vor 1945 und nach 1975 eingewiesenen Kinder und Jugendlichen in der alten Bundesrepublik und der damaligen DDR, so wie für die gegenwärtigen Heimkinder und Pflegekinder, die der besonderen Aufmerksamkeit des Staates bedürfen. 
h) Desweiteren bietet der Verein nachhaltige Unterstützung den Heimträgern und Pflegeeltern heutiger Prägung an, um möglichst alle Heim- und Pflegekinder optimal ins Leben zu begleiten und mitzuhelfen eventuell noch vorhandene Missstände und falsche Pädagogikansätze zu beseitigen und somit einen kleinen Beitrag zur Stärkung des sozialen Guts und Rechtsfriedens in unserem Lande zu leisten. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Opfer von Straftaten und zwar solange in der Satzung nichts anderes festgelegt wird für Opferhilfe - Hilfe für Opfer von Straftaten in Berlin e.V. - Oldenburger Str. 38 - 10551 Berlin - Steuernummer: 2/674/50565 

§ 4 Mitgliedschaft 

Der Verein hat ordentliche und fördernde und ehrenamtliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen über achtzehn Jahre und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an den Zielen des Vereins aktiv mitzuarbeiten.
2. Fördernde Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht, wenn sie es wünschen und die Voraussetzungen der Ziff. 1 vorliegen.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereines besonders gefördert haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom Vorstand ernannt.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen.
b) durch Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss aufgrund Beschlüsse des Vorstands wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben werden sich gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. Auf den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats beim Vorstand beantragen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung über den Ausschluss.
d) durch Ausschließung setzt voraus, dass das Mitglied mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung des Beitrags aufgefordert wurde und die Zahlung auch zwei Monate nach der letzten Aufforderung nicht erfolgt ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger (Nachrücker entsprechend der Stimmen bei der letzten Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung) bestellt werden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Intern kann Vollmacht erteilt werden.
3.a Der Vorstand kann beschließen, besondere Vertreter zu benennen, um diese für bestimmte Aufgaben hinzuzuziehen. 
4. Das Amt des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder endet durch Amtsniederlegung oder bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neubestellung eines Vorstands im Amt.
5. Der Vorstand gibt die Mitgliedsausweise aus.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 
2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. 
3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Mitglieder des Vorstands mit einer Einberufungsfrist von 1 Woche vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zur Vorstandssitzung einberufen worden sind. Die Nichteinhaltung der Einberufungsfrist ist unschädlich, wenn entweder alle Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen oder die nicht erschienen Vorstandsmitglieder vorab oder nachträglich erklären, dass sie nicht beanstanden, dass die Einberufungsfrist für diese Sitzung nicht eingehalten wurde.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Protokoll aufzunehmen, dass in der nächsten Sitzung bestätigt wird. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern und den ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
2. Fördernde Mitglieder können mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. 
3. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand schriftlich, per E-Mail oder Telefax unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, mit einer Frist von mindestens 28 Tagen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist, die dem Vorstand beim Vereinsbeitritt mitgeteilt wurde oder dem Vorstand später unter Hinweis auf eine Änderung der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer mitgeteilt wurde.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG IST EINZUBERUFEN: 

a) möglichst in jedem Jahr zur Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung (Jahrestreffen), mindestens jedoch nach Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes (Hauptversammlung);
b) wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangt unter Angabe von Zweck und Gründen;
c) wenn das Interesse des Vereins es fordert;
d) zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
4. Beschlüsse 
a) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. 
b) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen und ehrenamtlichen Mitglieder.
c) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 
d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden; erfolgt kein Einspruch bis zur oder bei der nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als genehmigt. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeit des Vorstands
2. Sie wählt den Vorstand, beschließt seine Entlastung und seine Abberufung.
3. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und wählt zwei Kassenprüfer; sie bestellt den Wahlleiter
4. Sie beschließt Änderungen der Satzung
5. und die Auflösung des Vereines

§ 10 Mittel des Vereins 

1. Mittel des Vereins sind Beiträge und Spenden.
2. Der Beitrag beträgt 12,00 Euro pro Kalenderjahr - im Jahr des Vereinsbeitritts 1,00 Euro / Monat - und ist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres für dieses zu zahlen. Über eine Änderung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich gegenüber dem Vorstand zur Zahlung eines höheren Beitrags verpflichten. Diese Verpflichtung kann das Mitglied mit Wirkung ab dem nächsten Kalenderjahr jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand widerrufen. In Härtefällen kann ein ordentliches Mitglied durch Vorstandsbeschluss von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden.

§ 12 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 13 Regionale Gruppen

Die Mitglieder können regionale Gruppen bilden, die der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet sind. Alle Aktionen der regionalen Gruppen müssen mit dem Vorstand abgesprochen und koordiniert sein.

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